8 O 43/12 U.•Landgericht Düsseldorf, 2013-03-28, 8 O 43/12 U.
Landgericht Düsseldorf, 2013-03-28, 8 O 43/12 U.
8 O 43/12 U.Kantonsgericht28.03.2013
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 8 O 43/12 U. — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-03-28
Aktenzeichen: 8 O 43/12 U.
ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:0328.8O43.12U.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 24.648,48 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunken üßber dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2012 zu zahlen.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin vor der Verpflichtung zu weiteren Zahlungen auf folgende Geschäfte freizustellen, soweit nicht diesen Zahlungen anzurechnende Vorteile gegenüberstehen:- CH-Plus-Swap vo 27.8.2009 mit der Ref-Nr. 2519703'D,- CMS-Korridor-Swarp vom 27.8.2009 mit der Ref-Nr. 2519689D und- Kündbarer Zahlerswap vom 6. 3.2009 mit der Ref-Nr. 2356288D/2356302D.Die Klage im Übrigen und die Widerklage werden abgewiesen.Die Beklagte hat die Kosten des Rechsstreits zu tragen.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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