23 S 168/12 U. 52 C 3303/10Amtsgericht Düsseldorf•Landgericht Düsseldorf, 2013-06-19, 23 S 168/12 U. 52 C 3303/10Amtsgericht Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf, 2013-06-19, 23 S 168/12 U. 52 C 3303/10Amtsgericht Düsseldorf
23 S 168/12 U. 52 C 3303/10Amtsgericht DüsseldorfKantonsgericht19.06.2013
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 23 S 168/12 U. 52 C 3303/10Amtsgericht Düsseldorf — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-06-19
Aktenzeichen: 23 S 168/12 U. 52 C 3303/10Amtsgericht Düsseldorf
ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:0619.23S168.12U52C3303.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin zu 2) wird das am 17.04.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 52 C 3303/10 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Vorbehalts- und Anerkenntnisurteil vom 19.10.2010 – 52 C 3303/10 – wird aufrechterhalten, der Vorbehalt fällt weg.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt diese selbst. Die außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten der Beklagten und die erstinstanzlichen Gerichtskosten werden der Klägerin zu 1) und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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