Landgericht Düsseldorf, 2013-06-19, 23 S 168/12 U. 52 C 3303/10Amtsgericht Düsseldorf

23 S 168/12 U. 52 C 3303/10Amtsgericht DüsseldorfKantonsgericht19.06.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 23 S 168/12 U. 52 C 3303/10Amtsgericht Düsseldorf — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-06-19

Aktenzeichen: 23 S 168/12 U. 52 C 3303/10Amtsgericht Düsseldorf

ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:0619.23S168.12U52C3303.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 23. Zivilkammer

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin zu 2) wird das am 17.04.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 52 C 3303/10 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Vorbehalts- und Anerkenntnisurteil vom 19.10.2010 – 52 C 3303/10 – wird aufrechterhalten, der Vorbehalt fällt weg.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt diese selbst. Die außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten der Beklagten und die erstinstanzlichen Gerichtskosten werden der Klägerin zu 1) und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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