Landgericht Düsseldorf, 2013-06-24, 25 T 331/13 B. 667 M 2797/12Amtsgericht Düsseldorf

25 T 331/13 B. 667 M 2797/12Amtsgericht DüsseldorfKantonsgericht24.06.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 25 T 331/13 B. 667 M 2797/12Amtsgericht Düsseldorf — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-06-24

Aktenzeichen: 25 T 331/13 B. 667 M 2797/12Amtsgericht Düsseldorf

ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:0624.25T331.13B667M279.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilkammer

Tenor

wird die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19.12.2012 auf Kosten des Schuldners (§ 97 Abs. 1 ZPO) aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfe-beschlusses vom 17.06.2013, denen sich die Kammer anschließt, zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Die Zwangsvollstreckung findet auch aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen statt (§ 794 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO).

Wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die materiell-rechtlichen Einwendungen des Schuldners sind im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu beachten.

Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Insbesondere ist der der Zwangsvollstreckung zu Grunde liegende Titel, der Kostenfestsetzungs-beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 14.09.2012 (12 O 475/11), dem Schuldner ausweislich der vollstreckbaren Ausfertigung vom 24.09.2012 zu Händen dessen Prozessbevollmächtigten am 20.09.2012 zugestellt worden.

Soweit in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt ist „Am 27.12.2012 stellte der Schuldner mehrere Anträge“, handelt es sich ersichtlich um ein Schreibversehen. Richtig hätte es lauten müssen „Am 27.11.2012 stellte der Schuldner mehrere Anträge“.

Da die Erinnerung aus den dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat, hat das Amtsgericht auch den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen.

Die Beschwerde unterliegt somit der Zurückweisung.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).

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