12 O 227/12 U.•Landgericht Düsseldorf, 2013-07-03, 12 O 227/12 U.
Landgericht Düsseldorf, 2013-07-03, 12 O 227/12 U.
12 O 227/12 U.Kantonsgericht03.07.2013
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 12 O 227/12 U. — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-07-03
Aktenzeichen: 12 O 227/12 U.
ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:0703.12O227.12U.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,
für apothekenunübliche Waren, die weder unmittelbar noch mittelbar der Gesundheit dienen oder diese fördern, zu werben und/oder diese ankündigungsgemäß auszugeben, und zwar wie nachstehend für eine Umhängekühltasche, ein Reisenähset und/oder ein Alu-Stabfeuerzeug wiedergegeben:
und/oder
und/oder
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.07.2012 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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