22 T 8/13 B.•Landgericht Düsseldorf, 2013-07-08, 22 T 8/13 B.
Landgericht Düsseldorf, 2013-07-08, 22 T 8/13 B.
22 T 8/13 B.Kantonsgericht08.07.2013
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 22 T 8/13 B. — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-07-08
Aktenzeichen: 22 T 8/13 B.
ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:0708.22T8.13B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Zivilkammer
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 03.05.2013 wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 03.05.2013 gegen den Beschluss des Landgerichts E vom 19.04.2013 - Az.: 22 T 8/13 - wird verworfen.
Der Antrag des Antragstellers vom 03.05.2013, den Beschluss des Landgerichts E vom 19.04.2013 - Az.: 22 T 8/13 - aufzuheben und das Verfahren gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortzuführen, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens nach § 321a ZPO trägt der Antragsteller.
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