Landgericht Düsseldorf, 2013-07-26, 34 O 8/13 U.

34 O 8/13 U.Kantonsgericht26.07.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 34 O 8/13 U. — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-07-26

Aktenzeichen: 34 O 8/13 U.

ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:0726.34O8.13U.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Vorstand, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei der Werbung für Dienstleistungen, die nicht von Rechtsanwälten erbracht werden, die Bezeichnung „Kundenanwalt“ zu verwenden, wenn dies wie folgt geschieht:

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oder

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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,-- €

Streitwert: 250.000,-- €

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