Landgericht Düsseldorf, 2013-11-05, 4a O 69/13

4a O 69/13Kantonsgericht05.11.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 4a O 69/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-11-05

Aktenzeichen: 4a O 69/13

ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:1105.4A.O69.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a. Patentkammer

Tenor

I. Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft für die Verfügungsbeklagte an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist,

verboten,

  1. Spinnmaschinen mit wenigstens einem von einer Vorgarnspule oder einer Streckenbandkanne gespeisten Mehrstufen-Streckwerk, an das ein Saugriemchen angeschlossen ist, wobei in Faserband-Förderrichtung in einem Wegstück am Umfang des Saugriemchens eine Kondensationsstufe für den Faserstrang liegt, wo das verzogene, aber noch nicht verdrehte Faserband zu einem insbesondere nicht mehr als 1,5 mm und vorzugsweise weniger als 1 mm breiten Kompaktfaserstrang kondensiert bzw. gebündelt wird und mit einer an den Drehungs-Sperrspalt anschließenden Spinneinrichtung, welche dem aus dem Drehungs-Sperrspalt austretenden Kompaktfaserstrang die vorgesehene Spinndrehung erteilt, wobei in Umfangsrichtung zumindest entlang eines wesentlichen Teiles des Wegstückes radial innerhalb des Außenumfangs des Saugriemchens eine Saugzone von etwas größerer Breite als der Faserverband ausgebildet ist,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

bei denen im Bereich des Kondensationswegstückes radial außerhalb des Umfanges des Saugriemchens Saugluftleitmittel vorgesehen sind, welche die Saugluft von außen so an den Umfang des Saugriemchens im Bereich des Wegstückes heranführen, dass der Faserverband entlang des Wegstückes mit oder ohne einer bzw. eine zusätzliche Blasluft zuführenden Einrichtung durch die geeignet herangeführte Saugluft zu einem Kompaktfaserstrang verdichtet wird;

  1. ein Spinnverfahren, bei dem ein eine geringe Drehung aufweisendes Faserband, insbesondere eine Flyerlunte von einer Vorgarnspule oder ein Streckenband durch ein Mehrstufen-Streckwerk geführt wird, um dort einen für die hergestellte Garnnummer erforderlichen Gesamtverzug zu erhalten, und der so erhaltene Faserverband nach dem Austritt aus dem letzten Klemmspalt des Streckwerkes auf dem Umfang eines Saugriemchens ohne Verzug noch über ein vorbestimmtes Wegstück bis zu einem von dem Saugriemchen und der Drehungssperr-Gegenwalze gebildeten Drehungs-Sperrspalt befördert wird, von dem aus es unter Drehungserteilung zu einer Spinneinrichtung gelangt, wobei in Umfangsrichtung zumindest entlang eines wesentlichen Teiles des Wegstückes radial innerhalb des Außenumfangs des Saugriemchens eine Saugzone von etwas größerer Breite als der Faserverband ausgebildet ist und entlang des Wegstückes durch von außen nach innen in das Saugriemchen strömende Luft eine Kondensation des bereits den Endverzug aufweisenden, aber noch nicht verdrehten Faserbandes zu einem insbesondere nicht mehr als 1,5 und vorzugsweise weniger als 1 mm breiten Kompaktfaserstrang erfolgt,

zur gewerblichen Nutzung anzubieten,

bei dem im Bereich des Kondensationswegstückes die Saugluft von außen – insbesondere mit einer im wesentlichen axialen Komponente – so an den Umfang des Saugriemchens im Bereich des Wegstückes herangeführt wird, dass der Faserverband entlang des Wegstückes – vorzugsweise ohne zusätzliche Blasluft – allein durch die geeignet herangeführte Saugluft zu einem Kompaktfaserstrang verdichtet wird.

II. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.

III. Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung ist davon abhängig, dass die Verfügungsklägerin Sicherheit in Höhe von 1.500.000,- EUR leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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