Landgericht Düsseldorf, 2013-11-12, 7 O 274/13

7 O 274/13Kantonsgericht12.11.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 7 O 274/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-11-12

Aktenzeichen: 7 O 274/13

ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:1112.7O274.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 12.09.2013 wird teilweise bestätigt, soweit dort angeordnet wurde:

Im Grundbuch von Kempen wird zu Lasten der Verfügungsbeklagten in den Wohnungsgrundbuchblättern 10452, 10477, 10487, 10490, 10499, 10501, 10502, 10503, 10504, 10505, 10506, 10508, 10510, 10514, 10515, 10516, 10532, 10533, 10539, 10542, 10543, 10547, C-Straße, 15, 17, P-Straße, 9, 11, Flur X, Flurstück X an rangbereiter Stelle zu Gunsten der Verfügungsklägerin jeweils eine Vormerkung zur Sicherung ihres Anspruchs auf Einräumung einer Gesamtbauhandwerkssicherungshypothek gem. § 648 BGB für ihre Forderung aus dem Bauvertrag vom 08.05./09.05.2012 in Höhe von 138.318,69 € eingetragen.

Im Übrigen wird der Beschluss vom 12.09.2013 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungsklägerin zu 84 %, die Verfügungsbeklagte zu 16%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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