Landgericht Düsseldorf, 2014-04-10, 37 O 36/10

37 O 36/10Kantonsgericht10.04.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 37 O 36/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-04-10

Aktenzeichen: 37 O 36/10

ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0410.37O36.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten zu erstatten, zur deren Zahlung die Klägerin nach § 14 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2004 (EEG 2004) an die B für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 verpflichtet ist, abzüglich der von der Klägerin ersparten Bezugskosten.

Die weitergehende Klage und die auf den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 bezogene Hilfswiderklage werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 29% und die Beklagte zu 71%.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

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