Landgericht Düsseldorf, 2014-04-29, 4b O 56/12

4b O 56/12Kantonsgericht29.04.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 4b O 56/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-04-29

Aktenzeichen: 4b O 56/12

ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0429.4B.O56.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4 b. Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 25.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, wobei Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen.

Vorrichtungen zum Übertragen trennender Kräfte auf ein Ziel

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, umfassend

eine Blitzlampe, welche konfiguriert ist, eine Erzeugung von mindestens einem Ausgangsimpuls zu ermöglichen, welcher eine Impulsbreite von bis zu ungefähr 300 µs, welche zwischen einem Anfang des mindestens einen Impulses und einem Ende des mindestens einen Impulses definiert ist, eine Peak-Amplitude und einen Halbwertsbreitenbereich aufweist, welcher, wenn er auf einer Zeitachse eines Schaubilds dargestellt wird, welches den mindestens einen Impuls illustriert, von einer Anfangszeit, bei welcher die Amplitude eine Hälfte der Peak-Amplitude innerhalb der Impulsbreite erreicht, bis zu einer Endzeit, bei welcher die Amplitude eine Hälfte der Peak-Amplitude ein abschließendes Mal innerhalb der Impulsbreite erreicht, definiert ist, wobei der Ort des Halbwertsbreitenbereichs entlang der Zeitachse in Bezug auf die Impulsbreite näher an dem Anfang des mindestens einen Impulses liegt als an dem Ende des mindestens einen Impulses; und einen Flüssigkeitsausgang, welcher konfiguriert ist, Flüssigkeitspartikel zum Empfang von Energie aus dem mindestens einen Impuls und zur Übertragung der trennenden Kräfte auf das Ziel auszurichten;

der Klägerin unverzüglich schriftlich und vollständig Auskunft zu erteilen und darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 30.08.2008 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses, insbesondere unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Zeiten und –preisen unter Einschluss von Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs- und Vertriebskosten und des erzielten Gewinns

sowie zum Nachweis der Angaben zu a) die entsprechenden Verkaufsbelege (Rechnungen hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen;

wobei der Beklagten für den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

die unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 30. August 2008 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse

gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29.04.2013) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs-und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll-und Lagerkosten zu übernehmen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der seit dem 30. August 2008 begangenen Handlungen gemäß Ziffer I.1. entstanden ist und noch entstehen wird.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 500.000,00.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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