37 O 66/13•Landgericht Düsseldorf, 2014-05-08, 37 O 66/13
Landgericht Düsseldorf, 2014-05-08, 37 O 66/13
37 O 66/13Kantonsgericht08.05.2014
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 37 O 66/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-05-08
Aktenzeichen: 37 O 66/13
ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0508.37O66.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen
Tenor
I.
Die Beklagte untersagt,
-
im geschäftlichen Verkehr Verbraucher unter deren privaten Telefonanschlüssen anzurufen oder anrufen zu lassen, um diesen Spar- und Reservierungspläne zum Erwerb von Aktien anzubieten oder anbieten zu lassen, sofern der Beklagten vorab eine Einwilligung des angerufenen Verbrauchers zu einem derartigen Telefonanruf nicht vorliegt.
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Verbrauchern Unterlagen zum Abschluss eines Spar- und Reservierungsplanes zum Erwerb von Aktien im Postidentverfahren zuzuleiten, wenn die Unterzeichnung im Postidentverfahren zum Vertragsabschluss führen soll, dem die Aushändigung der Unterlagen nachfolgt, und in den dort beigefügten Unterlagen in der Widerrufsbelehrung zu behaupten:
„Ich bin vor Vertragsschluss darüber belehrt worden, dass ich an meine mit der Unterzeichnung abgegebenen Vertragserklärungen zum Reservierungsplan von Aktien nicht mehr gebunden bin, wenn ich meine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen in Textform ... widerrufe. ..."
II.
Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter I. ausgesprochenen gerichtlichen Verbote als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen das Organ bzw. Organmitglied festgesetzt, das schuldhaft gegen das verhängte Verbot verstoßen hat.
III.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
V.
Das Urteil ist zugunsten des Klägers aus dem Tenor zu I. und II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
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