8 O 37/12•Landgericht Düsseldorf, 2014-05-16, 8 O 37/12
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 8 O 37/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-05-16
Aktenzeichen: 8 O 37/12
ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0516.8O37.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Verpflichtung zu weiteren Zahlungen auf folgende Geschäfte freizustellen, soweit nicht diesen Zahlungen anzurechnende W gegenüberstehen:
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Differenz-Korridorswap mit der Ref.-Nr. 2114525D,
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CHF-Plus-Swap mit der Ref.-Nr. 2152474D,
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CHF-Plus-Swap mit der Ref.-Nr. 2354912D,
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Zahlerswap mit Wandlungsrecht mit der Ref.-Nr. 2676616D und
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Zinsswap mit bedingtem Kapitaltausch mit der Ref.-Nr. 2678247D.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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