2a O 277/13•Landgericht Düsseldorf, 2014-05-28, 2a O 277/13
Landgericht Düsseldorf, 2014-05-28, 2a O 277/13
2a O 277/13Kantonsgericht28.05.2014
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 2a O 277/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-05-28
Aktenzeichen: 2a O 277/13
ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0528.2A.O277.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2 a. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten J Höhe von 633,32 Euro nebst Zinsen J Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2013 an die Klägerin zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 70 % und dem Beklagten zu 1) zu 30 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 1) zu 30 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 30 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung J Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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