Landgericht Düsseldorf, 2014-06-26, 14c O 176/13

14c O 176/13Kantonsgericht26.06.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 14c O 176/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-06-26

Aktenzeichen: 14c O 176/13

ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0626.14C.O176.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14 c. Zivilkammer

Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

(1) gegenüber in Deutschland ansässigen gewerblichen Kunden der Klägerin zu behaupten, dass die in der unten eingeblendeten Unterlassungserklärung abgebildeten Schuhmodelle der Marke U unabhängig von ihrer Farbgebung Schutzrechte des Beklagten verletzen

und/oder

(2) von in Deutschland ansässigen gewerblichen Kunden der Klägerin eine Unterlassungserklärung wie unten eingeblendet im Rahmen einer Abmahnung zu fordern.

II.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.039,20 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2013 zu zahlen.

III.

Die Widerklage wird abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 170.000,- €.

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