Landgericht Düsseldorf, 2014-07-17, 4 Kls 14/13

4 Kls 14/13Kantonsgericht17.07.2014

Regest

Beim Pflichtverteidiger kommt es für die Höhe der Vergütung für die Tätigkeit in einem Rechtsmittelverfahren (2. KostRMoG) nicht auf den Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung, sondern entsprechend § 60 Abs. 1 S. 2 RVG auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels an.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 4 Kls 14/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-07-17

Aktenzeichen: 4 Kls 14/13

ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0717.4KLS14.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. große Strafkammer

Leitsätze

Beim Pflichtverteidiger kommt es für die Höhe der Vergütung für die Tätigkeit in einem Rechtsmittelverfahren (2. KostRMoG) nicht auf den Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung, sondern entsprechend § 60 Abs. 1 S. 2 RVG auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels an.

Tenor

Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 01.04.2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 25.03.2014 wird der Beschluss abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die dem Rechtsanwalt zu erstattenden Gebühren und Auslagen werden festgesetzt auf

741,37 EUR .

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die Beschwerde wird zugelassen.

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