Landgericht Düsseldorf, 2014-07-18, 39 O 16/11

39 O 16/11Kantonsgericht18.07.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 39 O 16/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-07-18

Aktenzeichen: 39 O 16/11

ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0718.39O16.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.596,51 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.518,03 € seit dem 4.7.2010, aus weiteren 9.039,24 € seit dem 5.9.2010 und aus weiteren 9.039,24 € seit dem 17.9.2010 sowie vorgerichtliche Mahnkosten von 12,50 € zu zahlen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten einen Schaden in Höhe von 24.825,78 € zu ersetzen, der ihr aus der Verwendung von Leuchtmitteln der Typen FH21W/840 HE, HE 28W/840, FH 35W/840 HE, mit den Vorschaltgeräten QTIDALI 1x21/39 DIM, QTIDALI 2x21/39 DIM, QTIDALI 2x28/54 220-240 DIM, QTIDALI 1x35/49/80/200-240 DIM, QTIDALI 2x35/49/80/220-240 DIM bei Erstellen einer dimmbaren Lichtdecke im Aaaa in Bbbb entstanden ist.

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 %, die Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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