Landgericht Düsseldorf, 2014-07-30, 12 O 207/14

12 O 207/14Kantonsgericht30.07.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 12 O 207/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-07-30

Aktenzeichen: 12 O 207/14

ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0730.12O207.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

1.

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren untersagt, nicht und/oder teilweise gepixelte Fotos oder Videoaufnahmen der Antragsteller ohne Genehmigung der Antragstellerin zu 1) in Printmedien wie der S oder der digitalen Ausgabe der S – am 23.05.2014 wie folgt geschehen

  • zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.

2.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

3.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen hat die Antragstellerin zu 1) zu jeweils 1/3 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1) haben die Antragsgegnerinnen zu jeweils 25 %, die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 2) zu jeweils 50 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Gerichtskosten haben die Antragstellerin zu 1) und die Antragsgegnerinnen zu jeweils 1/3 zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin zu 1) wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Antragsgegner Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

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