4b O 112/12•Landgericht Düsseldorf, 2014-09-02, 4b O 112/12
Landgericht Düsseldorf, 2014-09-02, 4b O 112/12
4b O 112/12Kantonsgericht02.09.2014
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4b O 112/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-09-02
Aktenzeichen: 4b O 112/12
ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0902.4B.O112.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b. Zivilkamer
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
Entwässerungsrinnenabschnitte, umfassend einen sich längs erstreckenden Rohrabschnitt, eine Vielzahl von längs beabstandeten hohlen Vorsprüngen, die mit dem Rohrabschnitt kommunizieren, und eine Vielzahl von sich längs erstreckenden Rinnenabschnitten, wobei die Vielzahl von sich längs erstreckenden Rinnenabschnitten mit den Vorsprüngen kommuniziert, um, wenn sie in einer Fläche, die entwässert werden soll, installiert ist, einen durchgehenden länglichen Schlitz zu definieren, der in einer Fläche, die entwässert werden soll, liegt, und wobei die Basen der sich längs erstreckenden Rinnenabschnitte durch Öffnungen in die hohlen Vorsprüngen definiert sind,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
wenn die Vielzahl von sich längs erstreckenden Rinnenabschnitten von den Vorsprüngen gestützt wird und die Basen der sich längs erstreckenden Rinnenabschnitte weiter durch Zwischenbogenabschnitte definiert sind, die mindestens im Wesentlichen die Lücken zwischen benachbarten Vorsprüngen überbrücken.
(Anspruch 3 EP R )
und/oder
Rinnenentwässerungsysteme, umfassend Entwässerungsrinnenabschnitte, diese umfassend einen sich längs erstreckenden Rohrabschnitt, eine Vielzahl von längs beabstandeten hohlen Vorsprüngen, die mit dem Rohrabschnitt kommunizieren, und eine Vielzahl von sich längs erstreckenden Rinnenabschnitten, wobei die Vielzahl von sich längs erstreckenden Rinnenabschnitten mit den Vorsprüngen kommuniziert, um, wenn sie in einer Fläche, die entwässert werden soll, installiert ist, einen durchgehenden länglichen Schlitz zu definieren, der in einer Fläche, die entwässert werden soll, liegt, und wobei die Basen der sich längs erstreckenden Rinnenabschnitte durch Öffnungen in die hohlen Vorsprüngen definiert sind,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
wenn die Vielzahl von sich längs erstreckenden Rinnenabschnitten von den Vorsprüngen gestützt wird und die Basen der sich längs erstreckenden Rinnenabschnitte weiter durch Zwischenbogenabschnitte definiert sind, die mindestens im Wesentlichen die Lücken zwischen benachbarten Vorsprüngen überbrücken.
(Anspruch 15 EP R , rückbezogen auf Anspruch 3)
II.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I bezeichneten Handlungen seit dem 11. Februar 2012 begangen hat, und zwar unter Angabe:
-
- der Herstellungsmengen und –zeiten;
-
- der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, sowie der bezahlten Preise;
-
- der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren;
-
- der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
-
- der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
-
- der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
wobei
die Angaben zu Ziffer 6 nur für seit dem 11. Februar 2012 begangene Handlunge zu machen sind,
es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer oder Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; und
die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu Ziffern 2 und 3 die entsprechenden Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine in Kopie vorzulegen hat, bei denen geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungslegungspflichten Daten geschwärzt werden dürfen.
III.
Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz, oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
IV.
Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I bezeichneten seit dem 11.Januar 2012 in der Bundesrepublik in Verkehr gebrachten und im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, die keine gewerblichen Endabnehmer sind und denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des EP R erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Vorrichtungen eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.
V.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
-
- für die unter Ziffer I bezeichneten, in der Zeit vom 11. Januar 2012 bis zum 10. Februar 2012 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu bezahlen;
-
- allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I bezeichneten, ab dem 11. Februar 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
VI.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VII.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
VIII.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,
für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages,
für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 375.000,00. Für die Vollstreckung einzelner titulierter Ansprüche werden folgende Teilsicherheiten festgesetzt:
-
Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung und Rückruf: 300.000,00 EUR
-
Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung: 75.000,00 EUR
-
Kostenausspruch: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
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