Landgericht Düsseldorf, 2014-09-03, 33 O 55/07 [AktE]

33 O 55/07 [AktE]Kantonsgericht03.09.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 33 O 55/07 [AktE] — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-03

Aktenzeichen: 33 O 55/07 [AktE]

ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0903.33O55.07AKTE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Anträge auf gerichtliche Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs wegen des in der Hauptversammlung vom 22. August 2001 beschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages werden als unzulässig verworfen.

Die angemessene Barabfindung für eine Stammaktie der Nb AG wegen des in der Hauptversammlung vom 22. August 2001 beschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages wird auf 229,58 EUR festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung der Vertreter der außenstehenden Aktionäre sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen die Antragsgegnerinnen.

Die Geschäftswerte für die Gerichtskosten und der Wert für die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre werden auf insgesamt 70.113.674,40 EUR festgesetzt.

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