34 O 35/14•Landgericht Düsseldorf, 2014-10-29, 34 O 35/14
Landgericht Düsseldorf, 2014-10-29, 34 O 35/14
34 O 35/14Kantonsgericht29.10.2014
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 34 O 35/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-10-29
Aktenzeichen: 34 O 35/14
ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:1029.34O35.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 34. Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Vorstand, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern zu werben, ohne gleichzeitig die Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) und die Anschrift (Sitz des Unternehmens) des Unternehmers anzugeben,
wenn dies geschieht wie in der Zeitschrift VITAL, Ausgabe Aaa.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2014 zu zahlen.
III.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- €.
Streitwert: 25.000,-- €
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