2a O 55/14•Landgericht Düsseldorf, 2014-11-19, 2a O 55/14
Landgericht Düsseldorf, 2014-11-19, 2a O 55/14
2a O 55/14Kantonsgericht19.11.2014
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 2a O 55/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-11-19
Aktenzeichen: 2a O 55/14
ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:1119.2A.O55.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2 a. Zivilkammer
Tenor
- I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union Webstoffe und Textilwaren, insbesondere Handtücher herzustellen, einzuführen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu bewerben, die das Zeichen
tragen, insbesondere, wenn dies in der nachstehend eingeblendeten Form
erfolgt, wenn diese Waren nicht von der Klägerin oder nicht mit deren Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind.
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II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin all jenen Schaden zu ersetzen haben, der ihr seit dem 02.07.2008 aus den Handlungen gemäß I. entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird.
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III. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu I. bezeichneten Handlungen seit dem 02.07.2008 begangen haben, und zwar unter Angabe
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- der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
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- der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen und/oder Artikelnummern sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
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- der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen und/oder Artikelnummern sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
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- der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
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- der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Herstellungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
hinsichtlich der Angaben zu 1. und 2. die entsprechenden Rechnungen in Ablichtung vorzulegen sind,
und
es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger und Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu benennenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, der seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
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IV. Die Widerklage wird abgewiesen.
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V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
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VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,00 Euro, hinsichtlich Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 Euro und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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