Landgericht Düsseldorf, 2015-02-24, 4a O 373/06 ZV

4a O 373/06 ZVKantonsgericht24.02.2015

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 4a O 373/06 ZV — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-02-24

Aktenzeichen: 4a O 373/06 ZV

ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:0224.4A.O373.06ZV.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4a. Zivilkammer

Tenor

I. Die Schuldner werden durch ein Zwangsgeld von jeweils EUR 7.500,00 Euro, ersatzweise 1 Tag Zwangshaft für je EUR 2.500,00, wobei die Zwangshaft im Hinblick auf die Schuldnerinnen zu 1) und zu 2) jeweils am Schuldner zu 3) zu vollziehen ist, dazu angehalten, der Gläubigerin entsprechend des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.02.2014 (Az. I-15 U 1/14) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen.

II. Das jeweilige Zwangsmittel darf nicht vor Ablauf von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses an den jeweiligen Schuldner vollstreckt werden.

III. Die Kosten der Zwangsvollstreckungsverfahren tragen die Schuldner.

IV. Der Gegenstandswert für das Zwangsvollstreckungsverfahren gegen jeden der Schuldner wird auf jeweils EUR 300.000,000 festgesetzt.

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