Landgericht Düsseldorf, 2015-02-25, 5 O 57/13

5 O 57/13Kantonsgericht25.02.2015

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 5 O 57/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-02-25

Aktenzeichen: 5 O 57/13

ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:0225.5O57.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2012 zu zahlen.Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 924,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2012 zu zahlen.Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 496,68 EURnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2012 zu zahlen.Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger weitere künftige materielle und immaterielle Schäden zu 30 % zu ersetzen, welche diesem aus dem Verkehrsunfall vom 04.10.2011 in Düsseldorf auf der B-Straße in Höhe der Hausnummer C entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 70 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 30 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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