38 O 8/15•Landgericht Düsseldorf, 2015-02-27, 38 O 8/15
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 38 O 8/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-02-27
Aktenzeichen: 38 O 8/15
ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:0227.38O8.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 38. Zivilkammer
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt die Antragstellerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 5.000,00 € abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Sicherheitsleistungen können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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