Landgericht Düsseldorf, 2015-03-06, 19 T 151/14

19 T 151/14Kantonsgericht06.03.2015

Regest

1. Bei einer überwiegend vermögensverwaltend tätigen Gesellschaft iSv § 54 S. 3 GNotKG ist ein Geschäftsanteil nach dem Aktivvermögen der Gesellschaft zu bewerten, wobei Grundstücke nicht mit Bilanzwerten, sondern nach § 46 GNotKG zu bewerten sind. 2. Maßgebend für die Frage, ob es sich um eine überwiegend vermögensverwaltende Gesellschaft handelt, ist nicht der im Handelsregister abstrakt umschriebene Geschäftsgegenstand, sondern die im zeitlichen Zusammenhang mit der beurkundeten Anteilsübertragung konkret entfaltete Geschäftstätigkeit. Den Regelungen des Gesellschaftsvertrages kommt dabei ebenso wie in der Zukunft liegenden Vermarktungsabsichten lediglich indizielle Bedeutung bei. 3. Bei einem im Wesentlichen auf den Besitz und die Vermietung von Immobilienvermögen beschränkten operativen Geschäft liegen typische vermögensverwaltende Tätigkeiten vor.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 19 T 151/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-06

Aktenzeichen: 19 T 151/14

ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:0306.19T151.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilkammer

Leitsätze

  1. Bei einer überwiegend vermögensverwaltend tätigen Gesellschaft iSv § 54 S. 3 GNotKG ist ein Geschäftsanteil nach dem Aktivvermögen der Gesellschaft zu bewerten, wobei Grundstücke nicht mit Bilanzwerten, sondern nach § 46 GNotKG zu bewerten sind.

  2. Maßgebend für die Frage, ob es sich um eine überwiegend vermögensverwaltende Gesellschaft handelt, ist nicht der im Handelsregister abstrakt umschriebene Geschäftsgegenstand, sondern die im zeitlichen Zusammenhang mit der beurkundeten Anteilsübertragung konkret entfaltete Geschäftstätigkeit. Den Regelungen des Gesellschaftsvertrages kommt dabei ebenso wie in der Zukunft liegenden Vermarktungsabsichten lediglich indizielle Bedeutung bei.

  3. Bei einem im Wesentlichen auf den Besitz und die Vermietung von Immobilienvermögen beschränkten operativen Geschäft liegen typische vermögensverwaltende Tätigkeiten vor.

Tenor

Die Kostenrechnung des Notars wird bestätigt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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