Landgericht Düsseldorf, 2015-03-11, 12 O 461/14

12 O 461/14Kantonsgericht11.03.2015

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 12 O 461/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-03-11

Aktenzeichen: 12 O 461/14

ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:0311.12O461.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

I.

Die einstweilige Verfügung vom 23.12.2014 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass als unzulässig zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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