Landgericht Düsseldorf, 2015-05-06, 12 O 337/14

12 O 337/14Kantonsgericht06.05.2015

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 12 O 337/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-05-06

Aktenzeichen: 12 O 337/14

ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:0506.12O337.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, im Rahmen des Internetportals „H“ in Anzeigen beziffert mit buchbaren Hotels pro Destination zu werben, sofern die Zahl der tatsächlich im Rahmen der angebotenen Destination buchbaren Hotels unter der beworbenen Zahl liegt.

Der Beklagten werden für jede Zuwiderhandlung gegen das unter Ziff. 1. genannte gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Abmahnkosten in Höhe von 219,35 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2014 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.500,00 € vorläufig vollstreckbar.

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