Landgericht Düsseldorf, 2015-05-21, 14c O 79/15

14c O 79/15Kantonsgericht21.05.2015

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 14c O 79/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-05-21

Aktenzeichen: 14c O 79/15

ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:0521.14C.O79.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Zivilkammer

Tenor

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin, untersagt,

den nachfolgend abgebildeten, ohne Zustimmung der Antragstellerin in Verkehr gebrachten Hocker auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verbreiten, anzubieten, zu vertreiben und/oder in sonstiger Weise zu vervielfältigen und/oder zu bewerben oder bewerben zu lassen:

II.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

III.

Bei Zustellung dieses Beschlusses soll eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift sowie des Schriftsatzes vom 21.05.2015 jeweils nebst Anlagen – mit Ausnahme der Anlagen CBH 3 und 4- beigefügt werden.

IV.

Der Streitwert wird auf 250.000,-- Euro festgesetzt.

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