38 O 119/14•Landgericht Düsseldorf, 2015-05-22, 38 O 119/14
Landgericht Düsseldorf, 2015-05-22, 38 O 119/14
38 O 119/14Kantonsgericht22.05.2015
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 38 O 119/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-05-22
Aktenzeichen: 38 O 119/14
ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:0522.38O119.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachwen
Tenor
- I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft,odereiner Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehreine Kräuterteemischung, bestehend aus Brennesseln, Mate, Wacholderbeeren, Rotbusch, Grüner Tee, Löwenzahnkraut, Melisse und Pfefferminze unter der Bezeichnung „Detox“ in den Verkehr zu bringen,sofern dies geschieht wie in Anlage K 1 wiedergegeben.
- II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € vorläufig vollstreckbar.Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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