7 O 269/14•Landgericht Düsseldorf, 2015-06-02, 7 O 269/14
Landgericht Düsseldorf, 2015-06-02, 7 O 269/14
7 O 269/14Kantonsgericht02.06.2015
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 7 O 269/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-06-02
Aktenzeichen: 7 O 269/14
ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:0602.7O269.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. L, B., vom 10.01.2014, Urk.-Nr. 49/14 L wird für unzulässig erklärt.
Die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. L, B., vom 10.01.2014, Urk.-Nr. 49/14 L wird bis zur Rechtskraft dieses Urteils einstweilen eingestellt.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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