8 T 2/15•Landgericht Düsseldorf, 2015-06-05, 8 T 2/15
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 8 T 2/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-06-05
Aktenzeichen: 8 T 2/15
ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:0605.8T2.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2015 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 19. März 2015 teilweise abgeändert.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte in erster Instanz Rechtsanwalt P aus B zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet soweit sie beabsichtigt, die Beklagte auf Zahlung von € 589,30 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz – höchstens jedoch 9,51 % – aus € 384,70 seit dem 1. Februar 2014 und im Übrigen seit dem 1. März 2014 in Anspruch zu nehmen.
Die von der Antragstellerin auf die Prozesskosten zu zahlenden Raten werden auf € 94 festgesetzt, zahlbar ab dem 15. Juli 2015.
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