Landgericht Düsseldorf, 2015-06-24, 16 O 24/15

16 O 24/15Kantonsgericht24.06.2015

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 16 O 24/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-06-24

Aktenzeichen: 16 O 24/15

ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:0624.16O24.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilkammer

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der Rechtsanwältin I als amtlich bestellte Vertreterin des Notar H. K. mit Sitz in Braunschweig vom 14.03.2014 (Urkundenrolle Nr. 148 für 2014) wird teilweise für unzulässig erklärt, soweit die Zwangsvollstreckung einen Betrag von 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 3 % p.a. seit dem 14. März 2014 überschreitet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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