19 T 123/14•Landgericht Düsseldorf, 2015-06-25, 19 T 123/14
Landgericht Düsseldorf, 2015-06-25, 19 T 123/14
19 T 123/14Kantonsgericht25.06.2015
Regest
Unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG liegt nicht vor, wenn eine KG ein Grundstück überträgt, das im Wesentlichen das einzige Vermögen der Gesellschaft darstellt, und der Notar den Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung zu der Übertragung beurkundet und hierfür eine Beurkundungs-Verfahrensgebühr nach Nr. 21100 KV GNotKG erhebt.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 19 T 123/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-06-25
Aktenzeichen: 19 T 123/14
ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:0625.19T123.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilkammer
Leitsätze
Unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG liegt nicht vor, wenn eine KG ein Grundstück überträgt, das im Wesentlichen das einzige Vermögen der Gesellschaft darstellt, und der Notar den Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung zu der Übertragung beurkundet und hierfür eine Beurkundungs-Verfahrensgebühr nach Nr. 21100 KV GNotKG erhebt.
Tenor
Unter Zurückweisung des Antrags der Beteiligten zu 2) vom 14.07.2014 wird die Kostenrechnung Nummer des Notars bestätigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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