25 T 555/14•Landgericht Düsseldorf, 2015-07-29, 25 T 555/14
Landgericht Düsseldorf, 2015-07-29, 25 T 555/14
25 T 555/14Kantonsgericht29.07.2015
Regest
Sind vom Notar keine Umstände außerhalb der Urkunde zu prüfen, entsteht für die Wirksamkeitsbescheinigung gem. § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG keine Bescheinigungsgebühr nach Nr. 25104 KV GNotKG.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 25 T 555/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-07-29
Aktenzeichen: 25 T 555/14
ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:0729.25T555.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Leitsätze
Sind vom Notar keine Umstände außerhalb der Urkunde zu prüfen, entsteht für die Wirksamkeitsbescheinigung gem. § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG keine Bescheinigungsgebühr nach Nr. 25104 KV GNotKG.
Tenor
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 130 Abs. 2 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 25.02.2014 Nr. 29639 zu der Urkundenrollen-Nummer des Notars bestätigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3. werden der Landeskasse auferlegt.
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