Landgericht Düsseldorf, 2015-08-20, 19 T 54/15

19 T 54/15Kantonsgericht20.08.2015

Regest

1. Bei Einreichung einer unterschriftsbeglaubigten Urkunde beim Präsidenten des Landgerichts zur Einholung der Apostille entsteht neben der Gebühr nach Nr. 25207 KV GNotKG in Höhe von 25,00 € auch eine Vollzugsgebühr nach Nr. 22124 KV GNotKG in Höhe von 20,00 €. 2. Die beiden Gebühren gelten unterschiedliche Tätigkeiten des Notars ab, eine Prüfung- und Überwachungstätigkeit auf der einen, eine Übermittlung- oder Weiterleitungstätigkeit auf der anderen Seite.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 19 T 54/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-20

Aktenzeichen: 19 T 54/15

ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:0820.19T54.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilkammer

Leitsätze

  1. Bei Einreichung einer unterschriftsbeglaubigten Urkunde beim Präsidenten des Landgerichts zur Einholung der Apostille entsteht neben der Gebühr nach Nr. 25207 KV GNotKG in Höhe von 25,00 € auch eine Vollzugsgebühr nach Nr. 22124 KV GNotKG in Höhe von 20,00 €.

  2. Die beiden Gebühren gelten unterschiedliche Tätigkeiten des Notars ab, eine Prüfung- und Überwachungstätigkeit auf der einen, eine Übermittlung- oder Weiterleitungstätigkeit auf der anderen Seite.

Tenor

Die Kostenrechnung vom 09.12.2013 Nr. des Notars, wird abgeändert.

In der Rechnung sind 20,00 EUR zu wenig erhoben worden.

Der Gesamtbetrag der Rechnung wird auf 228,62 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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