Landgericht Düsseldorf, 2015-08-31, 14 Qs 34/15

14 Qs 34/15Kantonsgericht31.08.2015

Regest

1. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV RVG entsteht mit jeder auf die Ausführung des Auftrages zur Verteidigung in der Berufungsinstanz gerichtet ist. 2. Sie ist aber nicht erstattungsfähig, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vor deren Begründung zurückgenommen hat. Etwas anderes kann dann gelten, wenn Gespräche mit der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel der Rücknahme der von dieser eingelegten Berufung geführt worden sind. 3. Legt der Verteidiger gegen die Entscheidung gem. § 8 Abs. 3 StrEG sofortige Beschwerde ein, entsteht für die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren keine besondere Gebühr. Die Tätigkeit des Verteidigers im Beschwerdeverfahren nach § 8 Abs. 3 StrEG wird mit den Gebühren für das Strafverfahren abgegolten.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 14 Qs 34/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-31

Aktenzeichen: 14 Qs 34/15

ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:0831.14QS34.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. große Strafkammer

Leitsätze

  1. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV RVG entsteht mit jeder auf die Ausführung des Auftrages zur Verteidigung in der Berufungsinstanz gerichtet ist.

  2. Sie ist aber nicht erstattungsfähig, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vor deren Begründung zurückgenommen hat. Etwas anderes kann dann gelten, wenn Gespräche mit der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel der Rücknahme der von dieser eingelegten Berufung geführt worden sind.

  3. Legt der Verteidiger gegen die Entscheidung gem. § 8 Abs. 3 StrEG sofortige Beschwerde ein, entsteht für die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren keine besondere Gebühr. Die Tätigkeit des Verteidigers im Beschwerdeverfahren nach § 8 Abs. 3 StrEG wird mit den Gebühren für das Strafverfahren abgegolten.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 20.11.2014, AZ: 7 Cs-30Js 7651/13-668/13, werden die dem früheren Angeklagten aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.178,53 EUR (eintausendeinhundertachtundsiebzig Euro und dreiundfünfzig Cent) festgesetzt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine notwendigen Auslagen.

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