14d O 9/15•Landgericht Düsseldorf, 2015-09-03, 14d O 9/15
Landgericht Düsseldorf, 2015-09-03, 14d O 9/15
14d O 9/15Kantonsgericht03.09.2015
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 14d O 9/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-09-03
Aktenzeichen: 14d O 9/15
ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:0903.14D.O9.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14d Zivilkammer
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Antragstellerin darf die Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegnerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
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