Landgericht Düsseldorf, 2015-09-03, 14d O 9/15

14d O 9/15Kantonsgericht03.09.2015

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 14d O 9/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-09-03

Aktenzeichen: 14d O 9/15

ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:0903.14D.O9.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14d Zivilkammer

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Antragstellerin darf die Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegnerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

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