4b O 58/15•Landgericht Düsseldorf, 2015-09-10, 4b O 58/15
Landgericht Düsseldorf, 2015-09-10, 4b O 58/15
4b O 58/15Kantonsgericht10.09.2015
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4b O 58/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-09-10
Aktenzeichen: 4b O 58/15
ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:0910.4B.O58.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b. Zivilkammer
Tenor
I.
Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Verfügungsbeklagte an ihrem Geschäftsführer zu vollstrecken ist, untersagt,
I.
WC-Reinigungsblocks, enthaltend Parfüm, bis zu 20 Gew.-% mindestens eines Fettalkoholalkoxylats als nichtionisches Tensid sowie 20 bis 30 Gew.-% mindestens eines Alkylbenzolsulfonats und 10 bis 30 Gew.-% mindestens eines Olefinsulfonats,
anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu gebrauchen,
bei denen der WC-Reinigungsblock ein C16-18 Fettalkoholalkoxylat mit einem Ethoxylierungsgrad von 25 enthält und der WC-Reinigungsblock in einer Rollmaschine oder einer Presse zu einem rotationssymmetrischen Körper geformt werden kann,
wobei der WC-Reinigungsblock 0,01 bis 10 Gew.-% einer Säure und/oder ihres Salzes ausgewählt aus der Gruppe umfassend Citronensäure, Milchsäure, Ameisensäure, ihre Salze sowie Gemische derselben enthält und wobei der WC-Reinigungsblock 20 bis 60 Gew.-% Natriumsulfat enthält;
II.
Systeme aus mindestens einem WC-Reinigungsblock, enthaltend Parfüm, bis zu 20 Gew.-% mindestens eines Fettalkoholalkoxylats als nichtionisches Tensid sowie 20 bis 30 Gew.-% mindestens eines Alkylbenzolsulfonats und 10 bis 30 Gew.-% mindestens eines Olefinsulfonats,
anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu gebrauchen,
bei denen der WC-Reinigungsblock ein C16-18 Fettalkoholalkoxylat mit einem Ethoxylierungsgrad von 25 enthält und der WC-Reinigungsblock in einer Rollmaschine oder einer Presse zu einem rotationssymmetrischen Körper geformt werden kann,
wobei der WC-Reinigungsblock 0,01 bis 10 Gew.-% einer Säure und/oder ihres Salzes ausgewählt aus der Gruppe umfassend Citronensäure, Milchsäure, Ameisensäure, ihre Salze sowie Gemische derselben enthält und wobei der WC-Reinigungsblock 20 bis 60 Gew.-% Natriumsulfat enthält,
und einer Abgabevorrichtung.
II.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.
IV.
Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung hinsichtlich Ziffer I. wird von einer Sicherheitsleistung der Verfügungsklägerin in Höhe von € 2.000.000,00 abhängig gemacht.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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