Landgericht Düsseldorf, 2015-12-01, 19 T 59/15

19 T 59/15Kantonsgericht01.12.2015

Regest

1. Bei Einreichung einer unterschriftsbeglaubigten Urkunde beim Präsidenten des Landgerichts zur Einholung der Apostille entsteht neben der Gebühr nach Nr. 25207 KV GNotKG in Höhe von 25,00 € auch eine Vollzugsgebühr nach Nr. 22124 KV GNotKG in Höhe von 20,00 €. 2. Die beiden Gebühren gelten unterschiedliche Tätigkeiten des Notars ab, eine Prüfung- und Überwachungstätigkeit auf der einen, eine Übermittlung- oder Weiterleitungstätigkeit auf der anderen Seite.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 19 T 59/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-01

Aktenzeichen: 19 T 59/15

ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:1201.19T59.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilkammer

Leitsätze

  1. Bei Einreichung einer unterschriftsbeglaubigten Urkunde beim Präsidenten des Landgerichts zur Einholung der Apostille entsteht neben der Gebühr nach Nr. 25207 KV GNotKG in Höhe von 25,00 € auch eine Vollzugsgebühr nach Nr. 22124 KV GNotKG in Höhe von 20,00 €.

  2. Die beiden Gebühren gelten unterschiedliche Tätigkeiten des Notars ab, eine Prüfung- und Überwachungstätigkeit auf der einen, eine Übermittlung- oder Weiterleitungstätigkeit auf der anderen Seite.

Tenor

1.Die Kostenrechnung vom 24.09.2013, des Notars, wird abgeändert.

In der Rechnung sind 20,00 € zu wenig erhoben worden.

Der Gesamtbetrag der Rechnung zu UR-Nr. wird auf 224,42 € festgesetzt.

  1. Die Kostenrechnung vom, Nr. zu UR-Nr. des Notars, wird abgeändert.

In der Rechnung sind 20,00 € zu wenig erhoben worden.

Der Gesamtbetrag der Rechnung Nr. zu UR-Nr. wird auf 211,33 € festgesetzt.

  1. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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