Landgericht Düsseldorf, 2016-01-19, 4b O 154/14

4b O 154/14Kantonsgericht19.01.2016

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 4b O 154/14 — Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2016-01-19

Aktenzeichen: 4b O 154/14

ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:0119.4B.O154.14.00

Dokumenttyp: Schlussurteil

Spruchkörper: 4b. Zivilkammer

Tenor

  • I. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt,

der Klägerin in Form einer geordneten Aufstellung Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 01.01.2013 mobile Endgeräte zur Verwendung beim Transport von Messinformationen von einem ersten Kommunikationssystem an ein zweites Kommunikationssystem angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken besessen hat,

die ein Mittel zum Umwandeln einer Vielzahl von mit dem ersten Kommunikationssystem assoziierten Downlink-Messwerten in eine Vielzahl von Downlink-Messwerten für das zweite Kommunikationssystem; ein Mittel zum Vergleichen der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten mit mindestens einem Schwellenmesswert; und ein Mittel zum Senden von mindestens einem der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten auf einem Steuerkanal an einen Knoten im zweiten Kommunikationssystem, falls der mindestens eine der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten einen vorbestimmten Schwellenmesswert übersteigt, umfassen, wobei das zweite Kommunikationssystem ein GSM umfasst,

unter Angabe

a)

der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach der jeweiligen Menge, Zeiten, Preisen, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,

-zeiten und –preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Suchmaschinen und anderer Marketingwerkzeuge, mit Hilfe derer die betroffenen Webseiten einzeln oder gemeinsam registriert wurden, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kampagne;

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei die Beklagte zu 2. die Richtigkeit ihrer Angaben nach a) und b) belegen muss, indem sie Belegkopien wie Rechnungen hilfsweise Lieferscheine vorlegt;

wobei der Beklagten zu 2. vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 2. dessen Kosten trägt und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

  • II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die der A durch die vom 01.01.2013 bis zum 10.02.2013, der B durch die vom 11.02.2013 bis zum 12.02.2013, der C durch die vom 13.02.2013 bis zum 26.02.2014 und der Klägerin durch die seit dem 27.02.2014 begangenen, unter Ziffer I. bezeichneten Verletzungshandlungen entstanden sind und noch entstehen werden.

  • III. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden der Klägerin zu 80 % und der Beklagten zu 2) zu 20 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 60 %. Die Kosten der Streithilfe werden der Streithelferin zu 75 % und der Beklagten zu 2) zu 25 % auferlegt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

  • IV. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,00 €, und für die Beklagten sowie die Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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