4c O 75/15•Landgericht Düsseldorf, 2016-02-26, 4c O 75/15
Landgericht Düsseldorf, 2016-02-26, 4c O 75/15
4c O 75/15Kantonsgericht26.02.2016
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4c O 75/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-02-26
Aktenzeichen: 4c O 75/15
ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:0226.4C.O75.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4c. O Kammer für Handelssachen
Tenor
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I. Die Beklagte wird verurteilt,
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- es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zum 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
Kehlkopfmasken-Luftwegsvorrichtungen
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
zur gleichzeitigen Beatmung durch den Kehlkopfeingang und Drainage der Speiseröhre eines Patienten, umfassend:
eine aufblasbare Hauptmanschette, die in aufgeblasenem Zustand die Form eines Torus hat, der von einer asymmetrischen ovalen Form mit einem weiteren proximalen Abschnitt und einem engeren distalen Abschnitt erzeugt wird, wobei der Aufblaszugang der Hauptmanschette mit dem proximalen Abschnitt verbunden ist und die Hauptmanschette aus einem dünnen und weichbiegsamen Elastomer geformt ist;
eine Stützplatte mit einer konkaven Kehlkopfseite und einer konvexen Rachenhöhlenseite, die luftdicht mit dem Umfang der Hauptmanschette verbunden ist und damit die Trennung zwischen einem Kehlkopfkammerbereich und einem Rachenhöhlenbereich bewirkt, wobei die Stützplatte eine externe, am proximalen Abschnitt der Hauptmanschette anliegende Schlauchverbindung aufweist, die an der Rachenhöhlenseite geformt ist, sich von dort bis in den Rachenhöhlenbereich erstreckt und einen Kanal beinhaltet, der die Stützplatte durchsetzt und die Kommunikation zwischen dem Rachenhöhlen- und dem Kehlkopfkammerbereich ermöglicht;
einen an seinem distalen Ende offenen inneren Drainageschlauch, der das Innere des distalen Bereichs der Hauptmanschette der Länge nach durchquert, dagegen abgedichtet ist und operative Eingriffe an und Kommunikation mit dem Speiseröhreneingang ermöglicht, wobei der innere Drainageschlauch den Kehlkopfkammerbereich im wesentlichen an der Kehlkopfseite der Stützplatte anliegend bis hin zum Kanal in die Kehlkopfseite der Stützplatte hinein erstreckt, wobei durch den radialen Freiraum ein Luftzugang definiert wird;
ein äußerer Drainageschlauch, der mit dem inneren Drainageschlauch verbunden ist; und
ein Luftschlauch, der an der Schlauchverbindung angeschlossen ist, die Verbindung zum Luftzugang herstellt und so einen Strömungsweg zwischen dem Luftschlauch und dem Kehlkopfkammerbereich ermöglicht;
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- der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 3. Januar 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe:
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei
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die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 30. April 2006 anzugeben sind;
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zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
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- der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 3. Januar 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe:
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger;
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen und vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Beauftragung entstandenen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
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- die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben oder selbst zu vernichten;
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- die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 30. April 2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Februar 2016) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie die notwendigen Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
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II. Es wird festgestellt, dass die Beklage verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 3. Januar 2004 entstanden ist und noch entstehen wird.
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III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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