Landgericht Düsseldorf, 2016-03-11, 6 O 58/14

6 O 58/14Kantonsgericht11.03.2016

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 6 O 58/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-03-11

Aktenzeichen: 6 O 58/14

ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:0311.6O58.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 05.06.2015 wird aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt wird, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den in Ziff. 2.) zugesprochene Betrag i.H.v. 36.979,68 EUR vor dem 15.06.2012 und auf den in Ziff. 3.) zugesprochene Betrag von 76.970,39 EUR vor dem 23.02.2015 zu zahlen. Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil vom 05.06.2015 aufrecht erhalten.

2. Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

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