4a O 73/14•Landgericht Düsseldorf, 2016-03-31, 4a O 73/14
Landgericht Düsseldorf, 2016-03-31, 4a O 73/14
4a O 73/14Kantonsgericht31.03.2016
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4a O 73/14 — Teil-Verzichts- und Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2016-03-31
Aktenzeichen: 4a O 73/14
ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:0331.4A.O73.14.00
Dokumenttyp: Teil-Verzichts- und Schlussurteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
a) Pitch-Analysevorrichtungen in Mobiltelefonen zum Erzeugen eines optimalen Satzes von Parametern des Pitch-Codebuchs in Reaktion auf ein Breitbandsignal, die umfassen:
wenigstens zwei Signalpfade, die jeweiligen Sätzen von Parametern des Pitch-Codebuchs zugeordnet sind, wobei:
jeder Signalpfad eine Vorrichtung zur Berechnung des Pitch-Vorhersagefehlers zum Berechnen eines Pitch-Vorhersagefehlers eines Pitch-Codevektors von einer Vorrichtung zum Durchsuchen des Pitch-Codebuchs umfasst; und
wenigstens einer der beiden Pfade ein Filter zum Filtern des Pitch-Codevektors vor der Zuführung des Pitch-Codevektors zu der Vorrichtung zur Berechnung des Pitch-Vorhersagefehlers des einen Pfades umfasst; und
eine Auswahleinrichtung zum Vergleichen der in den wenigstens zwei Signalpfaden berechneten Pitch-Vorhersagefehler, um den Signalpfad auszuwählen, der den niedrigsten berechneten Pitch-Vorhersagefehler hat, und um den Satz von Parametern des Pitch-Codebuchs, der dem ausgewählten Signalpfad zugeordnet ist, zu wählen,
(Vorrichtungsanspruch 1)
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, soweit diese nicht die Kennzeichen der Unternehmen A, B, C, D, E, F, G, H oder I tragen oder von einem dieser Unternehmen stammen;
und/oder
b) Mobiltelefone
Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder an diese zu liefern, soweit diese nicht die Kennzeichen der Unternehmen A B, C, D, E, F, G, H oder I tragen oder von einem dieser Unternehmen stammen, für
Pitch-Analyseverfahren zum Erzeugen eines optimalen Satzes von Parametern des Pitch-Codebuchs in Reaktion auf ein Breitbandsignal, die umfassen:
In wenigstens zwei Signalpfaden, die jeweiligen Sätzen von Parametern des Pitch-Codebuchs zugeordnet sind, Berechnen eines Pitch-Vorhersagefehlers eines Pitch-Codevektors aus einer Vorrichtung zum Durchsuchen des Pitch-Codebuchs für jeden Signalpfad;
In wenigstens einem der zwei Signalpfade Filtern des Pitch-Codevektors, bevor der Pitch-Codevektor zugeführt wird, um den Pitch-Vorhersagefehler des einen Pfades zu berechnen; und
Vergleichen der Pitch-Vorhersagefehler, die in den wenigstens zwei Signalpfaden berechnet wurden, Auswählen des Signalpfads mit dem niedrigsten berechneten Pitch-Vorhersagefehler und Auswählen des Satzes von Parametern des Pitch-Codebuchs, der dem ausgewählten Signalpfad zugeordnet ist;
(Verfahrensanspruch 10)
und/oder
c) Codierer in Mobiltelefonen, die eine Pitch-Analysevorrichtung nach Anspruch 1 besitzen, um ein Breitband-Eingangssignal zu codieren, wobei der Codierer umfasst:
eine Berechnungseinrichtung für ein lineares Prädiktionssynthesefilter, das auf das Breitbandsignal anspricht, um Koeffizienten für ein lineares Prädiktionssynthesefilter zu erzeugen,
ein Filter zur Gewichtung entsprechend der Wahrnehmung, das auf das Breitbandsignal und auf die Koeffizienten des linearen Prädiktionssynthesefilters anspricht, um ein entsprechend der Wahrnehmung gewichtetes Signal zu erzeugen,
einen Impulsantwortgenerator, der auf die Koeffizienten für das lineare Prädiktionssynthesefilter anspricht, um ein Impulsantwortsignal eines gewichteten Synthesefilters zu erzeugen,
eine Pitch-Sucheinheit zum Erzeugen von Parametern des Pitch-Codebuchs, wobei die Pitch-Sucheinheit umfasst:
die Vorrichtung zum Durchsuchen des Pitch-Codebuchs, die auf das entsprechend der Wahrnehmung gewichtete Signal und auf die Koeffizienten für das lineare Prädiktionssynthesefilter anspricht, um den Pitch-Codevektor und den innovativen Zielvektor zu erzeugen,
die Pitch-Analysevorrichtung, die auf den Pitch-Codevektor anspricht, und aus den Sätzen von Parametern des Pitch-Codebuchs denjenigen Satz von Parametern des Pitch-Codebuchs auswählt, der dem Pfad mit dem niedrigsten berechneten Pitch-Vorhersagefehler zugeordnet ist,
eine Vorrichtung zum Durchsuchen eines innovativen Codebuchs, die auf das Impulsantwortsignal des gewichteten Synthesefilters und den innovativen Zielvektor anspricht, um Parameter des innovativen Codebuchs zu erzeugen, und
eine Signalformungsvorrichtuung zum Erzeugen eines codierten Breitbandsignals, das den Satz von Parametern des Pitch-Codebuchs, die dem Pfad mit dem niedrigsten Pitch-Vorhersagefehler zugeordnet sind, die innovativen Codebuchparameter und die Koeffizienten für das lineare Prädiktionssynthesefilter umfasst,
(Vorrichtungsanspruch 19)
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, soweit diese nicht die Kennzeichen der Unternehmen A B, C, D, E, F, G, H oder I tragen oder von einem dieser Unternehmen stammen;
und/oder
d) mobile zellulare Sender-/Empfangseinheiten, umfassend:
einen Sender, der einen Codierer zur Codierung eines Breitbandsignals nach Anspruch 19 und eine Sendeschaltung zum Senden des codierten Breitbandsignals enthält; und
einen Empfänger, der eine Empfangsschaltung zum Empfangen eines gesendeten, codierten Breitbandsignals und einen Decodierer zum Decodieren des empfangenen, codierten Breitbandsignals enthält
(Vorrichtungsanspruch 37)
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, soweit diese nicht die Kennzeichen der Unternehmen A B, C, D, E, F, G, H oder I tragen oder von einem dieser Unternehmen stammen;
-
die seit dem 28.08.2014 in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder ihrem Eigentum befindlichen, unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Vernichtung selber vorzunehmen;
-
die unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 28.08.2014 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an diesen Erzeugnissen eingeräumt wurde, schriftlich darüber informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des EP J erkannt hat, ihnen ein ernsthaftes Angebot zur Rücknahme der Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse die Erstattung der gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreise beziehungsweise eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird, und wobei die Beklagte verpflichtet ist, die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
II. Die Klägerin wird mit ihrem Anspruch auf Rechnungslegung, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 06.09.2003 begangen hat, und zwar unter Angabe
(a) der Mengen der erhaltenen oder bestellten Mobiltelefone, die die Vorrichtungen nach Ziffer I.1 enthalten, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
(b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen und Herstellerangabe der Telefone einschließlich Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;
(c) der einzelnen Angebote solcher Mobiltelefone, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
(d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeiträume, der Internetadressen sowie der Zugriffszahlen;
(e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns bezüglich entsprechender Mobiltelefone;
wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Kopien der Rechnungen vorzulegen hat (sofern nicht vorhanden, Kopien der Lieferscheine, hilfsweise Bestellscheine), in denen geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen, und
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist
gegen die Beklagte abgewiesen.
III. Die Klägerin wird mit ihrem Anspruch, die vorstehend unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 30.04.2006 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an diesen Erzeugnissen eingeräumt wurde, schriftlich darüber informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des EP K erkannt hat, ihnen ein ernsthaftes Angebot zur Rücknahme der Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse die Erstattung der gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreise beziehungsweise eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird, und wobei die Beklagte verpflichtet ist, die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder ans ich zu nehmen, gegen die Beklagte abgewiesen, soweit die Erzeugnisse vor dem 28.08.2014 in den Besitz der vorgenannten Abnehmer gelangt sind.
IV. Die Klägerin wird mit ihrem Anspruch, die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz bzw. Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I.1 zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, gegen die Beklagte abgewiesen, soweit die Erzeugnisse vor dem 28.08.2014 in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Besitz bzw. ihr Eigentum gelangt sind.
V. Die Klägerin wird mit ihrem Anspruch, festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr alle Schäden zu ersetzen,
-
- die der L durch die zu Ziffer I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 06.09.2003 bis zum 28.12.2013 begangenen Handlungen einschließlich entsprechender Handlungen bezüglich Mobiltelefonen enthaltend eine Vorrichtung nach Ziffer I.1,
und/oder
-
- die der M durch die zu Ziffer I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 29.12.2013 bis zum 01.07.2014 begangenen Handlungen einschließlich entsprechender Handlungen bezüglich Mobiltelefonen enthaltend eine Vorrichtung nach Ziffer I.1,
und/oder
-
- die der Klägerin durch die zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 02.07.2014 begangenen Handlungen einschließlich entsprechender Handlungen bezüglich Mobiltelefonen enthaltend eine Vorrichtung nach Ziffer I.1 entstanden sind oder/und noch entstehen werden,
gegen die Beklagte abgewiesen.
VI. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3, jedoch mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin, die die Klägerin zu 1/3 und im Übrigen die Streithelferin selbst zu tragen hat.
VII. Das Urteil ist hinsichtlich der Urteilsformel zu I.1., I.2. und I.3. (Verurteilung zur Unterlassung, Vernichtung und Rückruf) vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000.000,00 EUR und hinsichtlich der Urteilsformel zu VI. (Kostenentscheidung) für die jeweilige Partei vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
VIII. Der Streitwert wird auf EUR 2.000.000,00 festgesetzt.
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