Landgericht Düsseldorf, 2016-05-03, 4b O 111/14

4b O 111/14Kantonsgericht03.05.2016

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 4b O 111/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-05-03

Aktenzeichen: 4b O 111/14

ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:0503.4B.O111.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b. Zivilkammer

Tenor

  • I. Die Beklagte wird verurteilt,

    1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

eine Anlage zum Trocknen von partikelförmigem Material in überhitztem Dampf, welche umfasst:

einen geschlossenen Behälter mit einem unteren zylindrischen Teil, das mit einem konischen Übergangsstück verbunden ist, wobei das konische Übergangsstück mit einem einen größeren Durchmesser als das untere zylindrische Teil aufweisenden oberen zylindrischen Teil verbunden ist, einen in einem Mittelteil des Behälters angeordneten Wärmetauscher, ein im unteren zylindrischen Teil angeordnetes Dampf-Transportelement zum Aufnehmen von überhitztem Dampf von dem Wärmetauscher und zum Transportieren des überhitzten Dampfs in den Behälter durch einen dampfdurchlässigen Boden, eine Reihe von nach oben offenen, länglichen und im Wesentlichen vertikalen Verfahrenszellen, die um das Mittelteil mit dem Wärmetauscher angeordnet sind, wobei eine erste Zelle einen Einlass für das partikelförmige Material aufweist und die letzte Zelle die Auslasszelle mit Auslassmitteln für das getrocknete Material ist, welche einen geschlossenen Boden aufweist, während die restlichen Zellen einen Boden aufweisen, durch den der Dampf hindurchtreten kann, und wobei die seitlich nebeneinanderliegenden Verfahrenszellen an den oberen Enden gegenüber einem gemeinsamen Förderbereich offen sind und an ihrem Boden durch Öffnungen an den unteren Enden der Zellen verbunden sind, wodurch das in die erste Verfahrenszelle geleitete Material während des Durchgangs durch die Verfahrenszellen durch den überhitzten Dampf getrocknet wird, der von dem Wärmetauscher durch die dampfdurchlässigen Böden hochgeblasen wird, so dass das partikelförmige Material von einer Verfahrenszelle zur nächsten durch die Öffnungen hindurchtreten kann, einen in dem oberen zylindrischen Teil angeordneten Staubabscheidungszyklon zum Aufnehmen von Dampf und Staub und zum Abscheiden des Staubs von dem Dampf, wobei der Staubabscheidungszyklon Öffnungen in dessen oberem Teil zum Aufnehmen von mindestens der Hälfte des Dampfs und Staubs von diesen aufweist und wobei der restliche Dampf und Staub, sofern vorhanden, dem Zyklon von unten zugeführt wird, und wobei das Dampf-Transportelement unterhalb des Wärmetauschers angeordnet ist,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen;

  1. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 16.03.2005 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,-Zeiten und -Preisen nebst Produktbezeichnungen (inklusive Artikelnummern) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,-zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

  • der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer und/oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

  • die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs-und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

  • Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 30.04.2006 zu machen sind;

    1. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, frühestens seit dem 29.04.2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie Kosten der Rückgabe wie für Verpackung, Transport oder Lagerung zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
    1. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 28.11.2012 und der der A bzw. der A seit dem 16.03.2005 durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1,5 Mio EUR vorläufig vollstreckbar.

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