12 O 463/14•Landgericht Düsseldorf, 2016-08-05, 12 O 463/14
Landgericht Düsseldorf, 2016-08-05, 12 O 463/14
12 O 463/14Kantonsgericht05.08.2016
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 12 O 463/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-08-05
Aktenzeichen: 12 O 463/14
ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:0805.12O463.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 11.078,69 EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer im Zeitpunkt der Rechtskraft und Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft zu zahlen.
Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 488,70 EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer im Zeitpunkt der Rechtskraft und Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser selbst zu 83 %, die Beklagte zu 1. zu 16 % und die Beklagte zu 2. zu 1 % . Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt der Kläger zu 83 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt der Kläger zu 84 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, durch und gegen die Beklagte zu 1. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger und die Beklagte zu 2. können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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