4a O 169/15•Landgericht Düsseldorf, 2016-10-27, 4a O 169/15
Landgericht Düsseldorf, 2016-10-27, 4a O 169/15
4a O 169/15Kantonsgericht27.10.2016
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4a O 169/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-10-27
Aktenzeichen: 4a O 169/15
ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:1027.4A.O169.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
Tenor
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I. Die Beklagte wird verurteilt,
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- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
a) Ausgangsmaterialien für eine Polsterumformungsmaschine enthaltend,
mindestens eine Lage eines bahnförmigen Materials, das eine Vielzahl von transversal ausgedehnten, longitudinal räumlich getrennten Reihen von geschwächten Bereichen aufweist, bei denen die geschwächten Bereiche eine verringerte Stärke relativ zu den angrenzenden Teilen des bahnförmigen Materials haben, und jede Reihe der geschwächten Bereiche mindestens einen Parameter hat, der entlang der Reihe variiert, wobei die Stärke des Ausgangsmaterials bei der Reihe in Antwort auf eine Kraft, die quer über die Reihe angelegt wird, über das Ausgangsmaterial hinweg variiert, wobei jede Lage seitliche Kantenbereiche aufweist, die im Wesentlichen von geschwächten Bereichen frei sind, wobei zumindest eine Lage Papier enthält und wobei zumindest eine Kante des Ausgangsmaterials frei von geschwächten Bereichen für ungefähr 0,6 cm bis 3,8 cm entlang jeder Reihe der geschwächten Bereiche ist,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen,
(unmittelbare Verletzung des Unteranspruchs 3 des Klagepatents);
b) Kombinationen aus Ausgangsmaterialien für eine Polsterumformungsmaschine enthaltend,
mindestens eine Lage eines bahnförmigen Materials, das eine Vielzahl von transversal ausgedehnten, longitudinal räumlich getrennten Reihen von geschwächten Bereichen aufweist, bei denen die geschwächten Bereiche eine verringerte Stärke relativ zu den angrenzenden Teilen des bahnförmigen Materials haben, und jede Reihe der geschwächten Bereiche mindestens einen Parameter hat, der entlang der Reihe variiert, wobei die Stärke des Ausgangsmaterials bei der Reihe in Antwort auf eine Kraft, die quer über die Reihe angelegt wird, über das Ausgangsmaterial hinweg variiert, wobei jede Lage seitliche Kantenbereiche aufweist, die im Wesentlichen von geschwächten Bereichen frei sind, und wobei zumindest eine Lage Papier enthält; wobei zumindest eine Kante des Ausgangsmaterials frei von geschwächten Bereichen für ungefähr 0,6 cm bis 3,8 cm entlang jeder Reihe der geschwächten Bereiche ist,
und
Polsterumformungsmaschinen, um das Ausgangsmaterial zu einem Polsterstreifen mit relativ geringer Dichte umzuformen, welche Reißlinien entlang jeder Reihe hat, welche eine Separation des Polsterprodukts davon erleichtern,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen,
(unmittelbare Verletzung des Anspruchs 8 in Kombination mit Unteranspruch 3 des Klagepatents);
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- der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und schriftlich sowie in elektronischer Form darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22. November 2008 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,
b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, einschließlich der Rechnungsnummern, und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger,
f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
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wobei zum Nachweis der Angaben nach lit. a) – c) die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb auskunftspflichtiger Daten zu schwärzen;
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wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers entstehenden Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempfänger oder nicht-gewerbliche Abnehmer in der Aufstellung enthalten sind;
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- die vorstehend unter Ziffer I. 1. a) bezeichneten, seit dem 22. November 2008 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage aus den Vertriebswegen zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
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- die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I. 1. a) bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;
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- an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 4.196,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2016 zu zahlen.
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II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 22. November 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
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III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500.000,00 vorläufig vollstreckbar. Daneben ist das Urteil hinsichtlich der Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I. 2. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 60.000,00 vorläufig vollstreckbar; weiterhin sind der Zahlungsausspruch (Ziff. I. 5. des Tenors) sowie der Kostenpunkt gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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