37 O 79/16•Landgericht Düsseldorf, 2017-02-16, 37 O 79/16
Landgericht Düsseldorf, 2017-02-16, 37 O 79/16
37 O 79/16Kantonsgericht16.02.2017
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 37 O 79/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-02-16
Aktenzeichen: 37 O 79/16
ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0216.37O79.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Verpackungsvorrichtungen in der aus den nachfolgenden Abbildungen ersichtlichen Gestaltungsform
a)
in der Europäischen Union herzustellen und/oder herstellen zu lassen, anzubieten und/oder anbieten zu lassen, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen und/oder in die Europäische Union einzuführen und/oder aus der Europäischen Union auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen;
b)
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Deutschland zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, anzubieten und/oder anbieten zu lassen, und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen.
I.2.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehender Ziffer I.1. Verpackungsvorrichtungen zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vorrichtungen.
I.3.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Umfang der vorgenommenen Handlungen gemäß vorstehender Ziffer I.1. zu erteilen, insbesondere durch Vorlage eines geordneten und chronologischen Verzeichnisses, aus dem sich insbesondere ergeben müssen:
a)
der nach Kalender- oder Geschäftsjahr gegliederte Umsatz, unter Aufschlüsselung der Anzahl der Verpackungsvorrichtungen sowie der jeweiligen Abgabepreise,
b)
der nach Kalender- oder Geschäftsjahr erzielte Gewinn unter Aufschlüsselung der Kosten,
c)
die betriebene Werbung, aufgegliedert nach Werbeträgern und unter Angabe von deren Auflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
I.4.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in vorstehender Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.
II.
Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter I.1. ausgesprochene Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen organschaftliche Vertreter festgesetzt.
III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
V.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 100.000,00 vorläufig vollstreckbar.
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