Landgericht Düsseldorf, 2017-03-02, 14c O 149/16

14c O 149/16Kantonsgericht02.03.2017

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 14c O 149/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-03-02

Aktenzeichen: 14c O 149/16

ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0302.14C.O149.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14 c. Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.309,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.11.2015 zu zahlen.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin im Zusammenhang mit sämtlichen von ihr im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen und/oder vertriebenen Handtaschen wie nachstehend wiedergegeben (in allen Farben und/oder Farbkombinationen):

unter Vorlage geeigneter Unterlagen, nämlich Rechnungen und Lieferscheinen, unverzüglich Auskunft zu erteilen über:

a) Name/n und Anschrift/en des/der Hersteller/s, des/der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Verletzungsprodukte;

b) Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer (ausgenommen die bereits bekannte Belieferung der K GmbH, Möllner M-Straße, 22111 Hamburg), die die Beklagte mit Taschen der streitgegenständlichen Art beliefert hat;

c) die Menge der ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Verletzungsprodukte;

d) sämtliche Einkaufspreise, die die Beklagte für den Ankauf der Verletzungsprodukte gezahlt hat;

e) die Menge der verkauften Verletzungsprodukte;

f) den mit dem Verkauf der Verletzungsprodukte erzielten Umsatz sowie

g) den mit dem Verkauf der Verletzungsprodukte erzielten Roherlös

sämtlich aufgeschlüsselt in Form einer chronologisch geordneten Aufstellung nach Einzelpositionen der An- und Verkäufe.

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr im Zusammenhang mit dem Angebot und/oder dem Vertrieb von Taschen gemäß Ziff. II. durch die Beklagte entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

V.

Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500 € und hinsichtlich des Tenors zu I. und IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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