Landgericht Düsseldorf, 2017-03-02, 14c O 150/16

14c O 150/16Kantonsgericht02.03.2017

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 14c O 150/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-03-02

Aktenzeichen: 14c O 150/16

ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0302.14C.O150.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14 c. Zivilkammer

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 17.10.2016 wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

an die Klägerin 1.848,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.04.2015 zu zahlen.

der Klägerin im Zusammenhang mit sämtlichen von ihr im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen und/oder vertriebenen Handtaschen wie nachstehend wiedergegeben (in allen Farben und/oder Farbkombinationen):

unter Vorlage geeigneter Unterlagen, nämlich Rechnungen und Lieferscheinen, unverzüglich Auskunft zu erteilen über:

a) Name/n und Anschrift/en des/der Hersteller/s, des/der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Verletzungsprodukte;

b) Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer (ausgenommen die bereits bekannte Belieferung des Schönheitssalons „DIVA“, L-Straße, 53840 Troisdorf), die die Beklagte mit Taschen der streitgegenständlichen Art beliefert hat;

c) die Menge der ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Verletzungsprodukte;

d) sämtliche Einkaufspreise, die die Beklagte für den Ankauf der Verletzungsprodukte gezahlt hat;

e) die Menge der verkauften Verletzungsprodukte;

f) den mit dem Verkauf der Verletzungsprodukte erzielten Umsatz sowie

g) den mit dem Verkauf der Verletzungsprodukte erzielten Roherlös

sämtlich aufgeschlüsselt in Form einer chronologisch geordneten Aufstellung nach Einzelpositionen der An- und Verkäufe.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr im Zusammenhang mit dem Angebot und/oder dem Vertrieb von Taschen gemäß Ziff. I.2. durch die Beklagte entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits tragent die Klägerin zu 20 %, die Beklagte zu 80 %.

V.

Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I.2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500 € und hinsichtlich des Tenors zu I.1 und IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.