Landgericht Düsseldorf, 2017-03-14, 7 O 103/16

7 O 103/16Kantonsgericht14.03.2017

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 7 O 103/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-03-14

Aktenzeichen: 7 O 103/16

ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0314.7O103.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Tenor

Es wird festgestellt, dass ein Recht zum Besitz des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) bezüglich des Treppenhauses und Aufzugs sowie der Klingelanlage, des Postkastens, des Namensschildes und der Eingangstür im Haus D-Allee nicht besteht.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, Löschungsbewilligungen hinsichtlich der Dienstbarkeiten eingetragen in den nachfolgenden Grundbüchern, jeweils Abt. II Nr. 1 zu erteilen: Grundbücher Blätter 1020 (1. OG); 1019 (2. OG); 1018 (3. OG); 1017 (4. OG); 1016 (5. OG); 1801 (5. OG) und 1015 (6. OG).

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 Euro vorläufig vollstreckbar.

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