7 O 103/16•Landgericht Düsseldorf, 2017-03-14, 7 O 103/16
Landgericht Düsseldorf, 2017-03-14, 7 O 103/16
7 O 103/16Kantonsgericht14.03.2017
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 7 O 103/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-03-14
Aktenzeichen: 7 O 103/16
ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0314.7O103.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass ein Recht zum Besitz des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) bezüglich des Treppenhauses und Aufzugs sowie der Klingelanlage, des Postkastens, des Namensschildes und der Eingangstür im Haus D-Allee nicht besteht.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, Löschungsbewilligungen hinsichtlich der Dienstbarkeiten eingetragen in den nachfolgenden Grundbüchern, jeweils Abt. II Nr. 1 zu erteilen: Grundbücher Blätter 1020 (1. OG); 1019 (2. OG); 1018 (3. OG); 1017 (4. OG); 1016 (5. OG); 1801 (5. OG) und 1015 (6. OG).
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 Euro vorläufig vollstreckbar.
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